Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. ALLGEMEINES
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AGB") gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die der Lieferant anbietet.
Die AGB bilden zusammen mit den auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung des Lieferanten aufgeführten Bedingungen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer. Die Annahme der Bestellung des Käufers durch den Lieferanten ist ausdrücklich von der Annahme dieser AGB durch den Käufer abhängig. Alle Angebote und Auftragsbestätigungen des Lieferanten gelten als Bestandteil dieser AGB, unabhängig davon, ob in der Bestellung oder im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.die Annahme eines Teils der Waren oder Dienstleistungen gilt als Annahme dieser AGB durch den Käufer. Der Lieferant lehnt hiermit alle zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen in der Bestellung oder Korrespondenz des Käufers ab, und solche Bestimmungen gelten nicht, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. DEFINITIONEN
In diesen AGB hat jeder der folgenden Begriffe die jeweilige Bedeutung, wie sie unten definiert ist:
a. "Käufer": die Person, Firma oder Einrichtung, die Waren oder Dienstleistungen bestellt.
"Vertrauliche Informationen": alle Informationen, die einer Partei direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch Einsichtnahme in materielle Gegenstände offenbart werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Herstellungsverfahren, Methoden, Parameter, Finanzinformationen, betriebliche Informationen, Geschäftspläne, Quellcode, Muster, Produkt- oder Produktionsunterlagen, Finanzanalysen, Marketingpläne, Kundendaten oder andere Informationen, die aufgrund ihrer Art vernünftigerweise als vertraulich anerkannt werden.
b. "Vertrag": das (die) oben genannte(n) schriftliche(n) Dokument(e), in dem (denen) die jeweiligen Rechte und Pflichten des Lieferanten und des Käufers in Verbindung mit der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch den Lieferanten an den Käufer festgelegt sind, einschließlich dieser AGB und, falls der Lieferant ausdrücklich darauf Bezug nimmt, aller Spezifikationen, Anhänge oder anderer akzeptierter Bedingungen.
c. "Vertragspreis": der Betrag, den der Käufer dem Lieferanten für die Liefergegenstände zu zahlen bereit ist; sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versteht sich der Vertragspreis ausschließlich: (i) Verpackung; (II) Liefer- und Transportkosten; und (iii) sonstiger Steuern und Abgaben, die vom Käufer zu dem Satz und in der Weise zu zahlen sind, wie es das anwendbare Recht vorschreibt.Der Lieferant kann den angegebenen Vertragspreis anpassen, um Änderungen zu berücksichtigen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Änderungen der Spezifikationen, die auf Wunsch des Käufers vorgenommen wurden und denen der Lieferant zugestimmt hat, (ii) Verzögerungen, die durch den Käufer oder seine Vertreter verursacht wurden, (iii) Erhöhungen der Rohstoff-, Arbeits-, Transport- oder Produktionskosten oder (iv) Änderungen der Mengen.
d. "Tage": Kalendertage
e. "Liefergegenstände": Vom Lieferanten zu liefernde Waren und/oder Dienstleistungen, wie im Vertrag angegeben.
f. "Waren": alle physischen Gegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Daten, Software und andere Informationen, die vom Lieferanten zu liefern sind.
g. "Unternehmen des HOERBIGER Konzerns": bezeichnet ein Unternehmen, das sich im Besitz der HOERBIGER Holding AG, der obersten Muttergesellschaft des HOERBIGER Konzerns, befindet oder von dieser kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Eigentümerschaft oder Kontrolle steht.
h. "Dienstleistungen": jede andere Leistung des Lieferanten, die für den Käufer zu erbringen ist und die nicht in der Lieferung von Waren besteht.
i. "Lieferant": das Unternehmen des HOERBIGER Konzerns, das die charakteristische Leistung erbringt.
3. ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
Alle Zeichnungen, Unterlagen und sonstigen technischen Informationen, die sich auf die Liefergegenstände beziehen, oder Herstellungsinformationen, die der Lieferant dem Käufer vor oder nach Vertragsschluss offenbart hat, bleiben Eigentum des Lieferanten. Der Besteller darf diese Zeichnungen, technischen Unterlagen oder sonstigen technischen Informationen, die er vom Lieferer erhalten hat, nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferers kopieren, vervielfältigen, übermitteln oder an Dritte weitergeben. Der Lieferant kann seine Entwürfe und Herstellungsverfahren jederzeit ändern oder modifizieren, ohne den Käufer davon in Kenntnis zu setzen oder ihn auf andere Weise zu informieren.
4. ABNAHMEPRÜFUNG
4.1 Wenn die Parteien ausdrücklich eine Abnahmeprüfung vereinbaren, wird diese gemäß den Vertragsbedingungen während der normalen Arbeitszeiten im Betrieb des Lieferanten auf Kosten des Bestellers durchgeführt.
4.2 Der Lieferant hat den Besteller gegebenenfalls so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung zu benachrichtigen, dass dieser anwesend sein kann. Nimmt der Besteller nach der Benachrichtigung nicht an der Abnahmeprüfung teil, so gilt dies als Zustimmung des Bestellers.
4.3 Die Waren und Dienstleistungen sind vom Käufer unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen und gelten als abgenommen, wenn der Lieferant nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Lieferung eine schriftliche Mitteilung über die Nichtübereinstimmung erhält.
5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer (FCA) in den Räumlichkeiten des Lieferanten gemäß INCOTERMS 2020.
5.2 Der Lieferant kann Teillieferungen vornehmen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
6. ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG
6.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden alle Rechnungsbeträge in USD fakturiert und verstehen sich ohne Steuern, Zölle, Verpackungs- und Transportkosten; alle diese Beträge gehen zu Lasten des Käufers.
6.2 Der Käufer hat die Zahlung in voller Höhe ohne Aufrechnung, Gegenforderung oder Zurückbehaltung jeglicher Art (es sei denn, dies ist nach geltendem Recht vorgeschrieben) innerhalb von dreißig
(30) Tage nach Erhalt der Rechnung des Lieferanten. Der Lieferant kann die Kreditbedingungen jederzeit anpassen, wenn die Kreditwürdigkeit nicht festgestellt werden kann.
6.3 Für den Fall, dass der Käufer die Zahlung nicht leistet oder nach vernünftiger Einschätzung des Lieferanten wahrscheinlich nicht leisten wird, behält sich der Lieferant, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, das Recht vor (a) die Erfüllung des Vertrages auszusetzen (einschließlich der Zurückhaltung der Lieferung); (b) eine angemessene Sicherheit für die Zahlung zu verlangen; (c) die Zahlungsbedingungen einseitig auf Vorauszahlung umzustellen; (d) den Vertrag oder, nach alleinigem Ermessen des Lieferers, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages sofort zu kündigen; € zusätzlichen Schadensersatz nach geltendem Recht zu verlangen; oder
(f) alle Beträge, die ein verbundenes Unternehmen des Lieferanten dem Käufer oder einem verbundenen Unternehmen des Käufers schuldet, aufzurechnen. Alle Kosten und Schäden, die sich aus einer solchen Kündigung ergeben, gehen zu Lasten des Käufers.
6.4 Verzugszinsen werden zu einem Satz von zwölf Prozent (12%) p.a. oder dem nach geltendem Recht zulässigen Höchstzinssatz berechnet, je nachdem, welcher Satz höher ist.
7. LIEFERFRIST
7.1 Die Liefertermine sind nur Schätzungen.
7.2 Wird der Lieferant durch Handlungen oder Unterlassungen, die dem Käufer oder seinen Vertretern zuzuschreiben sind, an der Erfüllung einer seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert oder verzögert, so werden der Liefer- oder Fertigstellungstermin sowie der Vertragspreis entsprechend angepasst.
7.3 Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab oder erteilt er keine angemessenen Versandanweisungen, ist der Lieferant berechtigt, die Waren auf Kosten des Käufers in ein geeignetes Lager einzulagern. Mit der Einlagerung der Waren gilt die Lieferung als abgeschlossen; die Gefahr an den Waren geht auf den Käufer über, und die Zahlung ist gemäß der Rechnung des Lieferanten fällig.
8. GARANTIE
8.1 Vorbehaltlich der in diesen AGB festgelegten Ausnahmen, Bedingungen und Beschränkungen garantiert der LIEFERANT, dass die Waren und Dienstleistungen der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit oder, falls keine spezifische Beschaffenheit vereinbart wurde, den Spezifikationen des LIEFERANTEN für die Waren entsprechen. Die Bestimmung der Eignung der hierunter verkauften Waren für die vom Käufer in Betracht gezogenen Verwendungen und Anwendungen liegt in der alleinigen und ausschließlichen Verantwortung des Käufers.
AUSSER DURCH GROSSE FAHRLÄSSIGKEIT DES LIEFERANTEN ODER
ABSICHTLICHEN FEHLVERHALTENS ÜBERNIMMT DER KÄUFER DAS GESAMTE RISIKO UND DIE HAFTUNG FÜR ALLE VERLUSTE, SCHÄDEN ODER VERLETZUNGEN VON PERSONEN ODER
ODER EIGENTUM, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG VERSCHMUTZUNG, UMWELTSCHÄDEN UND HAFTUNG FÜR WIEDERHERSTELLUNG ODER SANIERUNG, DIE SICH AUS DER VERWENDUNG VON WAREN ERGEBEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE EINZELN ODER IN KOMBINATION MIT ANDEREN MATERIALIEN ODER STOFFEN VERWENDET WERDEN.
8.2 Jegliche Ansprüche und Rechte aufgrund von Mängeln verjähren (einschließlich der Geltendmachung versteckter Mängel) nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit der Inbetriebnahme der Waren oder, im Falle der Lieferung von Dienstleistungen, der Inbetriebnahme des Objekts, an dem die Dienstleistung erbracht wurde, oder achtzehn (18) Monate nach der Lieferung, je nachdem, was zuerst eintritt.
8.3 Der Lieferant wird jeden Mangel beheben, wenn die Waren oder Dienstleistungen bei Gefahrübergang und rechtzeitiger Mitteilung durch den Käufer nicht die zugesicherte Beschaffenheit aufweisen. Der Lieferant wird nach seiner Wahl die nicht vertragsgemäßen Waren oder Teile davon reparieren oder ersetzen oder die nicht vertragsgemäßen Dienstleistungen erneut erbringen.
8.4 Der Lieferant kann jeden Mangel mehrmals beheben und nach eigenem Ermessen von der Nachbesserung zur Ersatzlieferung übergehen.
8.5 Der Lieferant leistet keine Gewähr und übernimmt keine Haftung für: gebrauchte Waren, normale Abnutzung, vom Käufer beigestelltes Material, Reparaturen oder Ersatz, Änderung oder Umbau der Waren durch den Käufer oder Dritte, Schäden durch unsachgemäße Lagerung, Installation oder Betrieb, unzureichende Sicherheit, abweichende Betriebsbedingungen oder durch unzureichende Wartung, Verwendung ungeeigneten Betriebsmaterials oder Schäden, die sich aus einer nicht vorher vom Lieferanten schriftlich genehmigten Änderung oder Reparatur ergeben, oder andere ähnliche Umstände. Der Lieferant haftet nicht, wenn nicht autorisierte Software oder nicht autorisierte Ersatz- oder Austauschteile verwendet werden. Die Kosten, die dem Lieferanten für die Prüfung und Beseitigung solcher Mängel entstehen, gehen auf Verlangen des Lieferanten zu Lasten des Käufers. Der Besteller ist stets allein für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm erteilten Informationen verantwortlich.
8.6 Für alle nachgebesserten Waren (entweder durch Reparatur oder durch Ersatz) gilt für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist eine weitere Gewährleistung.
8.7 Im Falle eines Mangels ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu informieren, andernfalls ist der Käufer mit jeglichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Käufer verpflichtet, die Ware an den Lieferanten zu senden. Ersetzte Waren sind auf Kosten des Käufers an den Lieferanten zurückzusenden.
8.8 DER LIEFERANT ÜBERNIMMT KEINE WEITERE GARANTIE, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, UND ALLE DERARTIGEN ANDEREN GARANTIEN WERDEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH VOM LIEFERANTEN ABGELEHNT.
8.9 Die Verpflichtung des Lieferanten zur Reparatur, zum Ersatz oder zur Nacherfüllung stellt das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Käufers für Mängel an Waren und Dienstleistungen dar. Der Käufer hat keine weiteren Rechtsbehelfe, Gewährleistungsansprüche oder zusätzliche Rechte, und alle derartigen Rechtsbehelfe, Rechte und Ansprüche werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch den Lieferanten, es sei denn, der Lieferant hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
9. EIGENTUMSVORBEHALT, RÜCKGABE VON WERKZEUGEN
9.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises und aller anderen fälligen Beträge behält sich der Lieferant ein Pfandrecht an allen mit den Dienstleistungen verbundenen Ausrüstungen, Komponenten und Teilen sowie ein Sicherungsrecht an den Waren vor, das der Käufer dem Lieferanten hiermit ausdrücklich gewährt. Der Lieferant hat Anspruch auf alle angemessenen Anwaltsgebühren und Kosten, die bei der Einziehung unbezahlter Gebühren anfallen. Der Käufer erklärt sich bereit, alle vom Lieferanten angeforderten Dokumente, die für die Pfändung und Vervollkommnung seines Sicherungsrechts erforderlich sind, zu unterzeichnen, und ernennt den Lieferanten hiermit zu seinem Bevollmächtigten, um diese im Namen des Käufers zu unterzeichnen. Wenn der Käufer in Verzug gerät, hat der Lieferant alle Rechte eines gesicherten Gläubigers gemäß dem Uniform Commercial Code, wie er am Standort des Käufers in Kraft ist. Wenn Waren auf einem Grundstück platziert werden, das einer Hypothek, einem Pfandrecht oder einer Belastung unterliegt, hat der Käufer sicherzustellen, dass die Waren ausdrücklich von den Bedingungen einer solchen Hypothek, eines solchen Pfandrechts oder einer solchen Belastung ausgenommen werden. Bis zur vollständigen Bezahlung (i) hat der Käufer die Liefergegenstände als Treuhänder des Lieferanten in Verwahrung zu nehmen und sie ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen und zu versichern, und (ii) den Lieferanten unverzüglich von allen (behördlichen) Maßnahmen gegen die Liefergegenstände zu unterrichten.
9.2 Alle Verweise auf Software als Teil des Liefergegenstandes sind nur als Lizenz im Sinne von Ziffer 12.2 zu verstehen, und nichts in diesen AGB und im Angebot oder in der Leistung des Lieferanten ist so auszulegen, dass dem Käufer ein Titel, ein Recht, eine Abtretung oder ein Interesse an geistigen Eigentumsrechten gleich welcher Art eingeräumt wird.
9.3 Enthalten die Liefergegenstände Werkzeuge, die spezifisches Wissen und/oder vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten enthalten, so verbleiben die Werkzeuge sowie deren Beschreibung und Dokumentation beim Lieferanten, und der Käufer hat kein Recht auf Einsichtnahme und Rückgabe der Werkzeuge nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
DIE HAFTUNG DES LIEFERANTEN (UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE AUF VERTRAGSBRUCH ODER GARANTIE, FAHRLÄSSIGKEIT, STRENGE
HAFTUNG ODER ANDERWEITIG) FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH AUF DIE REPARATUR, DEN ERSATZ ODER DIE NACHBESSERUNG VON LIEFERUNGEN, DIE DER LIEFERANT FÜR MANGELHAFT HÄLT, ODER NACH WAHL DES LIEFERANTEN AUF
DIE ERSTATTUNG DES VERTRAGSPREISES FÜR DIESE LIEFERUNG ODER TEILE DAVON. DER LIEFERANT IST IN KEINEM FALL HAFTBAR FÜR
INDIREKTE ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN UND VERLUST VON
PRODUKTION. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit ein solcher Schaden unmittelbar auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten zurückzuführen ist.
11. SOFTWARE UND DOKUMENTATION
11.1 Das Eigentum und die Urheberrechte an der Software und/oder Firmware, die in den Liefergegenständen enthalten sind oder zur Verwendung mit diesen geliefert werden
("Software") und der mit den Liefergegenständen gelieferten Dokumentation ("Dokumentation") verbleiben bei dem jeweiligen verbundenen Unternehmen des Lieferanten (oder einer anderen Partei, die dem Lieferanten die Software und/oder die Dokumentation geliefert hat) und werden hiermit nicht auf den Käufer übertragen.
11.2 Soweit hierin nichts anderes bestimmt ist, wird dem Besteller hiermit eine nicht ausschließliche, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Software und der Dokumentation in Verbindung mit den Waren eingeräumt, vorausgesetzt, dass und solange die Software und die Dokumentation nicht kopiert oder dekompiliert werden (es sei denn, dies ist nach geltendem Recht ausdrücklich zulässig) und der Besteller die Software und die Dokumentation streng vertraulich behandelt und sie nicht an andere weitergibt oder anderen Zugang zu ihnen gewährt (mit Ausnahme der Standard-Betriebs- und Wartungshandbücher des Lieferanten). Der Käufer kann die vorstehende Lizenz auf eine andere Partei übertragen, die die Waren kauft, verleiht oder mietet, sofern die andere Partei die Bedingungen dieser Klausel akzeptiert und sich schriftlich damit einverstanden erklärt, an sie gebunden zu sein.
11.3 Der Lieferant und die mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen bleiben Eigentümer aller Erfindungen, Entwürfe und Verfahren, die von ihnen gemacht oder entwickelt wurden, und mit Ausnahme der in dieser Klausel festgelegten Bestimmungen werden hiermit keine Rechte an geistigem Eigentum gewährt.
12. GEWALT MAJEURE
12.1 Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, die auf Ursachen oder Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, insbesondere Epidemien, Pandemien, Quarantäne, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Krieg, terroristische Handlungen, einschließlich Cyberkriminalität und Maßnahmen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, Sabotage, militärische Mobilmachung, aufruhr, die Einstellung von Import- oder Exportmöglichkeiten, insbesondere Sanktionen oder Embargos, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Einschränkungen in der Nutzung von Versorgungseinrichtungen sowie Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen oder Arbeiten von Unterlieferanten, einschließlich deren Insolvenz, die durch solche in dieser Klausel genannten Umstände verursacht werden ("Höhere Gewalt").
12.2 Soweit höhere Gewalt den Lieferanten dazu veranlasst, seine Leistung zu reduzieren oder auszusetzen, unterliegt der Lieferant keiner Haftung für Verspätung oder Nichtlieferung, und die Leistungsfrist wird um so viele Tage über das Datum hinaus verlängert, wie erforderlich sind, um die Beseitigung dieser Ursachen zu erreichen, zuzüglich eines zusätzlichen angemessenen Zeitraums für die Wiederaufnahme des Betriebs des Lieferanten und der Leistung. Der Lieferant ist außerdem berechtigt, während eines Mangels aufgrund höherer Gewalt auf Verlangen des Käufers Ersatzrohstoffe oder -komponenten zum dann geltenden Marktpreis zu beschaffen, wobei dieser Preis vom Käufer weitergegeben und bezahlt wird.
12.3 Die Partei, die sich auf Höhere Gewalt beruft, hat dies so bald wie möglich sowohl nach Eintritt der Höheren Gewalt als auch nach deren Ende schriftlich mitzuteilen.
12.4 Der Käufer ist verpflichtet, den Teil der Leistung, den der Lieferant erbracht hat, sowie alle vertragsbezogenen Kosten und Aufwendungen des Lieferanten, die vor dem Ereignis Höherer Gewalt entstanden oder unvermeidlich geworden sind, zu bezahlen.
13. GEISTIGES EIGENTUM
13.1 Vorbehaltlich der in diesen AGB festgelegten Beschränkungen stellt der Lieferant den Käufer im Falle von Ansprüchen wegen der Verletzung von Patenten, Marken oder Urheberrechten ("geistige Eigentumsrechte"), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der Verwendung oder des Verkaufs der Waren bestehen, von allen angemessenen Kosten und Schadensersatzansprüchen frei, die dem Käufer in einem Verfahren wegen einer solchen Verletzung zugesprochen werden oder für die der Käufer in einem solchen Verfahren haftbar gemacht werden kann, mit der Maßgabe, dass der Lieferant nicht verpflichtet ist, den Käufer zu entschädigen, wenn: (a) die Rechtsverletzung darauf zurückzuführen ist, daß der Lieferant ein Design oder eine Anweisung des Käufers befolgt hat oder die Waren in einer Weise oder zu einem Zweck oder in einem Land verwendet wurden, die bzw. der nicht vom Lieferanten angegeben oder ihm vor Vertragsabschluß mitgeteilt wurde, oder in Verbindung oder in Kombination mit anderen Bauteilen, Ausrüstungen oder Software; (b) der Lieferant dem Käufer auf seine Kosten das Recht verschafft hat, die Waren weiter zu benutzen, oder die Waren so geändert oder ersetzt hat, daß sie die Rechtsverletzung nicht mehr begehen; (c) der Käufer es versäumt hat, den Lieferanten zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich über einen geltend gemachten oder zu erhebenden Anspruch oder über eine gegen den Käufer angedrohte oder eingeleitete Klage zu unterrichten und/oder der Käufer es versäumt hat, dem Lieferanten auf dessen Kosten die Führung und Kontrolle eines etwaigen Rechtsstreits und aller Verhandlungen über eine Beilegung des Anspruchs zu gestatten; (d) der Käufer ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ein Eingeständnis gemacht hat, das für den Lieferanten in bezug auf einen solchen Anspruch oder eine solche Klage nachteilig ist oder sein kann, oder (e) die Waren ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten verändert wurden.
13.2 Der Käufer garantiert, daß alle von ihm erteilten Entwürfe oder Anweisungen nicht dazu führen, daß der Lieferant bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geistige Eigentumsrechte verletzt, und er stellt den Lieferanten von allen angemessenen Kosten und Schäden frei, die dem Lieferanten infolge einer Verletzung dieser Garantie entstehen können
14. VERTRAULICHE INFORMATION
14.1 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Informationen, die der Lieferant dem Käufer zur Verfügung stellt, als vertrauliche
Informationen. Diese Klausel gilt jedoch nicht für Informationen, von denen der Käufer nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung (a) öffentlich bekannt waren, (b) von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten offengelegt wurden oder (c) dem Käufer bereits uneingeschränkt bekannt waren.
14.2 Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen, die er direkt oder indirekt vom Lieferanten erhält, vertraulich zu behandeln und solche vertraulichen Informationen nur im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Der Käufer darf diese Informationen nicht an Dritte weitergeben oder ihnen Zugang dazu gewähren.
15. EINHALTUNG VON GESETZEN - SICHERHEIT, GESUNDHEIT, UMWELT, EXPORTKONTROLLE UND DATENSCHUTZ
15.1 Der Käufer erkennt hiermit an, dass die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen Sanktionen unterliegen können, d.h. allen anwendbaren Exportkontrollen, Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Embargos oder ähnlichen Gesetzen, Vorschriften, Regeln, Lizenzen, Anordnungen oder Anforderungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen der UN, des Vereinigten Königreichs, der USA und der EU (im Folgenden "Sanktionen").
15.2 Der Käufer ist in vollem Umfang für die Einhaltung der geltenden Sanktionsbestimmungen verantwortlich und darf nichts unternehmen, was den Lieferanten zu einem Verstoß gegen diese Bestimmungen veranlassen würde
Sanktionen.insbesondere garantiert und sichert der Käufer zu, dass er: (i) keine "sanktionierte Partei" ist und sich nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer solchen befindet, d.h. "eine oder mehrere Parteien, die auf einer Liste von benannten oder anderen eingeschränkten Parteien aufgeführt sind, die im Rahmen von Sanktionen geführt wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die konsolidierte Liste von Personen, Gruppen und Organisationen, die EU-Finanzsanktionen unterliegen, die vom Europäischen Finanzministerium geführt wird, die konsolidierte Liste von Finanzsanktionszielen im Vereinigten Königreich, die vom britischen Finanzministerium geführt wird, und die Liste der "Specially Designated Nationals and Blocked Persons", die vom US Office of Foreign Assets Control geführt wird; (ii) die Waren und/oder Dienstleistungen weder direkt noch indirekt zu verwenden, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu übertragen, zu vertreiben, zu veräußern, offenzulegen oder anderweitig mit ihnen zu handeln: (a) in ein Gebiet, in das die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen aufgrund von Sanktionen eingeschränkt oder verboten wäre (vorbehaltlich der Einholung aller erforderlichen Lizenzen und/oder Genehmigungen durch den Käufer); einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates in der jeweils geltenden Fassung in Bezug auf die Wiederausfuhr von verbotenen Gütern und Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland; (b) Länder, Gebiete oder Bestimmungsorte, mit denen der Lieferant grundsätzlich keine Geschäfte tätigt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Iran, Syrien, Sudan, Kuba, Weißrussland, Russland, Krim und Sewastopol, die Republiken Donezk und Luhansk, die Gebiete Cherson und Saporischschja und Nordkorea sowie jedes andere Gebiet, das von Zeit zu Zeit umfassenden Sanktionen unterliegt); (c) sanktionierte Parteien (oder Parteien, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Partei stehen); (iii) alle erforderlichen Exportlizenzen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen einholen und aufrechterhalten und alle Formalitäten erfüllen, die erforderlich sind, um die Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu übertragen, zu vertreiben, zu veräußern, offenzulegen oder anderweitig mit ihnen zu handeln; (iv) die Waren und/oder Dienstleistungen weder ganz noch teilweise in Verbindung mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, dem Aufspüren, der Identifizierung oder der Verbreitung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die solche Waffen abfeuern können, oder für eine militärische Endverwendung unter Verletzung geltender Embargos (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Embargos der EU, des Vereinigten Königreichs, der USA, der OSZE und/oder der Vereinten Nationen) zu verwenden. Darüber hinaus ist es dem Käufer untersagt, die Waren und/oder Dienstleistungen an Dritte zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu liefern, zu exportieren, zu reexportieren, zu übertragen, umzuleiten, zu vertreiben oder zu veräußern, wenn der Käufer weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass die Waren und/oder Dienstleistungen für eine der in dieser Klausel 16 genannten Verwendungen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
15.3 Der Käufer muss jederzeit einen angemessenen Überwachungsmechanismus unterhalten, um mögliche Verstöße gegen die Sanktionen durch Dritte, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen. Verfügt der Käufer derzeit nicht über einen solchen Überwachungsmechanismus, muss er ihn als Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrags einrichten.
15.4 Jeder Verstoß gegen die Unterpunkte 1, 2 oder 3 dieser Ziffer 16 stellt eine wesentliche Verletzung der Vereinbarung zwischen den Parteien dar und berechtigt den Lieferanten (i) zur Kündigung aller anhängigen oder zukünftigen Aufträge/Verträge mit dem Käufer und (ii) zur Anwendung aller vereinbarten und/oder verfügbaren Rechtsmittel.
15.5 Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Kenntnis von tatsächlichen oder drohenden Verstößen gegen die Unterabsätze 1, 2 oder 3 erhält.
15.6 Der Käufer wird vollständige und genaue Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Leistung des Lieferanten im Rahmen dieses Vertrages führen und aufbewahren und diese Aufzeichnungen für mindestens drei (3) Jahre nach der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen aufbewahren. Der Lieferant (oder seine professionellen Berater) kann diese Aufzeichnungen während der üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung und unter Einhaltung angemessener Vertraulichkeitsverfahren prüfen. Der Käufer erklärt sich bereit, dem vom Lieferanten benannten Audit- oder Inspektionsteam angemessenen Zugang zu den Aufzeichnungen und Einrichtungen des Lieferanten zu gewähren.
15.7 Der Käufer erklärt sich ferner damit einverstanden, sich nicht an Aktivitäten zu beteiligen, die den Lieferanten oder mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen dem Risiko von Strafen gemäß den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung aussetzen würden, die unzulässige Zahlungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bestechungsgelder, an Beamte einer Regierung oder einer Behörde, Einrichtung oder politischen Unterabteilung derselben, an politische Parteien oder Parteifunktionäre oder Kandidaten für ein öffentliches Amt oder an Mitarbeiter eines Kunden oder Lieferanten verbieten.
15.8 Der Käufer verpflichtet sich, die geltenden gesetzlichen Vorschriften in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Sicherheit, Ethik, Compliance und andere zwingende Anforderungen einzuhalten und hält den Lieferanten für alle Schäden schadlos, die durch die Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften entstehen.
16. SCHRIFTLICHES FORMULAR
Alle rechtserheblichen Ergänzungen, Änderungen oder Zusätze zu diesen AGB und zum gesamten Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Für konstitutive Erklärungen ist die Schriftform gewahrt, wenn sie per E-Mail an den bevollmächtigten Vertreter der anderen Partei übermittelt werden.
17. SEVERABILITÄT
Sollte eine Klausel, ein Unterabsatz oder eine andere Bestimmung des Vertrages nach einem Gesetz oder einer Rechtsvorschrift ungültig sein, so gilt diese Bestimmung als weggefallen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertrages berührt wird.
18. KEIN VERZICHT
Kein Verzicht einer der Parteien auf eine Verletzung oder Nichterfüllung von Rechten oder Rechtsmitteln und keine Handlungsweise ist gültig, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich gemäß Klausel 17 ("Schriftform") vereinbart. Ein solcher Verzicht darf nicht als fortlaufender Verzicht oder als Verzicht auf ein anderes Ereignis ausgelegt werden.
19. KÜNDIGUNG
19.1 KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
19.1.1 Wenn ein Kündigungsgrund eintritt oder wenn der Lieferant vernünftigerweise davon ausgeht, dass ein Grund eintreten wird, kann der Lieferant (unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus diesem Vertrag oder anderweitig) jederzeit mit einer Frist von fünf (5) Tagen gegenüber dem Käufer eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: (a) den Vertrag und gegebenenfalls alle anderen Verträge mit dem Käufer kündigen; (b) alle im Rahmen des Vertrags oder eines anderen Vertrags mit dem Käufer vorzunehmenden Lieferungen aussetzen.
19.1.2 Ein "Grund" liegt vor, wenn: (i) der Käufer den Vertragspreis oder einen Teil davon bei Fälligkeit nicht bezahlt oder anderweitig gegen den Vertrag oder eine andere Vereinbarung mit dem Lieferanten oder einem mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen verstößt; (ii) der Käufer nicht in der Lage ist, seine ausstehenden Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten, oder der Käufer anderweitig zahlungsunfähig wird oder seine Zahlungen einstellt oder damit droht oder seine Geschäftstätigkeit einstellt; (iii) der Käufer nicht handelt, wenn sein Handeln für die Erfüllung des Vertrages obligatorisch oder notwendig ist; oder (iv) Schritte unternommen werden, um: (a) einen Vergleich oder eine Vereinbarung zwischen dem Käufer und seinen Gläubigern im Allgemeinen vorzuschlagen, (b) eine Verwaltungsanordnung zu erwirken oder einen Konkursverwalter in Bezug auf den Käufer oder eines seiner Güter zu bestellen, (c) den Käufer abzuwickeln oder aufzulösen oder (d) die Eigentumsverhältnisse und/oder die Kontrolle über den Käufer direkt oder indirekt zu ändern.
19.2 BEENDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
19.2.1 Der Lieferant kann (unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach diesem Vertrag oder anderweitig) den Vertrag jederzeit mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich gegenüber dem Käufer kündigen, ohne dafür zu haften.
20. AUSSENDIENSTARBEITEN
Wenn Außendienstarbeiten des Lieferanten oder seiner Unterauftragnehmer am Standort des Käufers oder eines anderen Dritten Gegenstand des Vertrages sind oder während der Ausführung des Vertrages erforderlich werden, hat der Käufer dem Lieferanten Zugang zum Standort zu gewähren und dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen für das Personal sicher sind. Der Käufer ist dafür verantwortlich, alle vorherigen formellen oder materiellen Anforderungen, die zu erfüllen sind, zu identifizieren und, soweit möglich, zu erfüllen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Genehmigungen, gesetzliche oder behördliche Anforderungen oder die eigenen Richtlinien des Käufers oder eines relevanten Dritten. Der Käufer hat den Lieferanten mit angemessener Vorlaufzeit von solchen Anforderungen in Kenntnis zu setzen. Jeder zwischen den Parteien vereinbarte Leistungs- oder Fertigstellungstermin wird automatisch verlängert, bis der Käufer und der Lieferant alle diese Anforderungen erfüllt haben. Wenn für das Personal des Lieferanten vor dem Betreten des Einsatzortes besondere Schulungen, Anweisungen oder Verfahren erforderlich sind, wird der Käufer ohne Kosten für den Lieferanten ausreichende Schulungen und Anweisungen in Übereinstimmung mit dem Lieferanten und vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Personals des Lieferanten bereitstellen. Verzögern sich die Leistungen des Lieferanten aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, und entstehen dadurch zusätzliche Kosten auf Seiten des Lieferanten, so hat der Käufer den Lieferanten für diese zusätzlichen Kosten, einschließlich Mobilisierung oder Demobilisierung, zu entschädigen.
21. ANWENDBARES RECHT
21.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, unterliegt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausschließlich dem Recht des Staates, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, unter Ausschluss seiner Rechtswahlregeln, die die Anwendung eines anderen Rechts vorschreiben. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lieferanten
geschäftssitzes.
Allgemeine Geschäftsbedingungen hier herunterladen
